Dienstag, 19.03.2024
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Wichtiger Hinweis

Bei einem bestehenden Konflikt bzw. einer Streitigkeit besteht keine Möglichkeit hierfür eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen


Mit der tatsächlichen Aufnahme des Mitgliedes in die Rechtsschutzversicherung des Vereins beginnt gemäß § 14 Abs. 3 ARB 75 eine 3-monatige Wartefrist. Kostenschutz kann also nur gewährt werden, wenn der Streitfall (Versicherungsfall), aus dem Prozess entsteht, nach Ablauf der Wartezeit begonnen hat. Näheres unter § 3 Ziff. 1 und 2 des Merkblattes. Auf eine vereinfachte Formel gebracht, bedeutet dies, dass der Versicherungsfall bereits durch ein Ereignis ausgelöst wird, welches nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den späteren Rechtsfall herbeizuführen.
So kann z. B. die bloße mündliche Ankündigung einer Mieterhöhung oder einer Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter, auch wenn Sie in dieser Form unwirksam ist, als schadenauslösendes Ereignis für den späteren Prozess angesehen werden, denn zu diesem Zeitpunkt war das zu versicherte Risiko für den Versicherten nicht mehr ungewiss. Dreht sich der Rechtsstreit um Mängel der Mietsache, tritt der Versicherungsfall grundsätzlich bereits mit der Entstehung des Mangels ein.